Rheinhessen
Rheinhessen
Tillmann Krach, Jurist, Streiter für einen lebenswerten öffentlichen Raum, stellte am 30. Mai auf der Veranstaltung des VCD Rheinhessen die aktuelle rechtliche Lage zu der Frage dar, wie weit der Raum auf den Straßen, der eigentlich den Zufußgehenden gewidmet ist, zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden darf.
Wobei es neue rechtliche Entwicklungen gibt, die die Aufmerksamkeit statt auf den „Parkdruck“ mehr als bislang auf die Menschen richten, die zu Fuß auf dem Gehweg unterwegs sind oder sein wollen. Kann man ein Einschreiten der Kommune gegen parkende Kraftfahrzeuge erzwingen?
In § 12 StVO heißt es u.a.: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen … zu benutzen… (…). Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg … zu benutzen.“
Das Parken auf Fußwegen ist also grundsätzlich verboten, kann aber gestattet werden.
Was hat das für Konsequenzen in der Praxis?
Das Ordnungsamt kann Verstöße gegen § 12 StVO mit der Verhängung von Verwarnungs- bzw. Bußgeldern ahnden. Wenn dies überhaupt stattfindet, haben die Aktionen des Ordnungsamts nur eine zeitlich begrenzte Wirkung, aber binden viel Personal.
Effektiver und nachhaltiger als etwa Anzeigen beim Ordnungsamt ist der Weg, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seinem Urteil vom 6. Juni 2024 den Anwohner:innen hiervon betroffener Straßen eröffnet hat: Sie (und die Grundstückseigentümer) haben im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der „bestimmungsgemäßen Nutzung des Gehwegs“ (man kann dort also nicht gehen, Kinderwagen schieben …) einen Anspruch auf eine „ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten“ gegen das Gehwegparken; diesen Anspruch kann man räumlich beschränkt für die eigene Straßenseite bis zur Einmündung der nächsten Querstraße geltend machen. Der der Behörde zustehende Ermessensspielraum ist nach dem Urteil eindeutig überschritten, wenn sie das Parken auf dem Gehweg einfach hinnimmt.
Wörtlich das BVerwG1
Ob Beeinträchtigungen der Gehwegbenutzung durch verbotswidrig geparkte Fahrzeuge erheblich sind, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Von Bedeutung sind u. a. die verbleibende Gehwegbreite, die Länge der Verengung, das Verhältnis der verbotswidrig in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten sowie Dauer der Beeinträchtigungen. [...] auch die Folgen des verbotswidrigen Parkens für Personen im Rollstuhl und mit Kinderwagen [müssen] in den Blick genommen [werden] ; Personen mit einem Kind an der Hand sind ebenfalls zu betrachten. Anwohner haben unabhängig davon, ob sie zu diesem Personenkreis gehören, ein schutzwürdiges eigenes Interesse, diesen Personen bei der Benutzung des Gehwegs begegnen zu können; für Eigentümer von Grundstücken gilt nichts anderes. Insbesondere bei Begegnungen sind allerdings Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Eine Restgehwegbreite – etwa von 1,50 m –, deren Unterschreiten zwingend oder auch nur in der Regel zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt, lässt sich nicht angeben. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände.
Wenn ein Fall der „erheblichen Beeinträchtigung“ vorliegt, muss die Behörde aktiv werden. Was aber nicht heißt, dass sich die Zustände von heute auf morgen ändern müssen. Sind größere Teile der Stadt betroffen, genügt es zunächst, einen Handlungsplan aufzustellen und mit geeigneten Maßnahmen dort zu beginnen, wo das Einschreiten am dringlichsten erscheint.
Dass der Anwohnerschaft unter den geschilderten Umständen ein Klagerecht zusteht, setzt die Behörden naturgemäß auch dann unter Druck, wenn von diesem Klagerecht (zunächst) kein Gebrauch gemacht wird. Es bleibt abzuwarten, ob daraus auch Konsequenzen gezogen werden.
Interessant ist aus Sicht des VCD auch die Frage, ob auch die Sicherheit des Radverkehrs durch illegal auf dem Gehweg geparkte Fahrzeuge so stark beeinträchtigt werden kann, dass Fahrradfahrer:innen, die auf die Nutzung der betreffenden Straße angewiesen sind, ein Klagerecht zusteht.
Was hat der oben zitierte § 12 StVO für Konsequenzen in der Praxis für das legale Gehwegparken?
Das Parken auf Fußwegen kann durch eine entsprechende Beschilderung oder Markierungen erlaubt werden. In vielen Städten ist insbesondere das sogenannte „aufgesetzte“ oder „einhüftige“ Gehwegparken – zum Teil großflächig – erlaubt.
Die nach Erlass des Urteils des BVerwG neu formulierte Verwaltungsvorschrift hierzu greift Formulierungen aus dieser Entscheidung auf, die auf den Fall des verbotenen Gehwegparkens zugeschnitten waren, aber hier der Sache nach völlig unangebracht sind:
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des ungehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
Es bleibt zu hoffen, dass Gerichte diese (untergesetzliche) Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in der StVO kippen oder zumindest fußgängerfreundlich auslegen werden.
Aktuell ist zu befürchten, dass Kommunen unter Berufung auf dehnbare Formulierungen wie „zu berücksichtigen“ und „Gesamtwürdigung der Umstände“ bereits praktiziertes Gehwegparken weiterhin dulden. Für die Stadt Mainz etwa gelten seit 2022 (Beschluss des Stadtrats vom 21. September) folgende Grundsätze:
Die RASt 06 [Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006] sieht für Mindestbreiten mit Rollstuhlnutzung 1,10 m vor, dem ein Mindestschutzraum von 0,20 m zu Häuserwänden zugeschlagen wird. Unter Berücksichtigung der Belange für Menschen mit Sehbehinderung sind zusätzlich 0,20 m Mindestbreite vorzusehen, um ihnen den Mindestraum zur Bewegung mit dem Langstock oder Blindenhund zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Kriterien, die im Sinne der Barrierefreiheit mindestens vorzuhalten sind, ergibt sich ein Gesamtmaß von 1,50 m. Dabei handelt es sich nicht um ein Wunschmaß, sondern das absolute Mindestmaß, welches keinesfalls unterschritten werden darf und ausschließlich für Bestandsstraßen gilt. Entsprechend ist unter Beachtung der Verkehrssicherheit und Bewegungsqualitäten der Mobilitätsraum auf dieses Maß hin zu prüfen und anzupassen. Da dieses Mindestmaß keine Begegnung von mobilitätseingeschränkten Personen mit entgegenkommenden Personen zulässt, ist spätestens nach einer Länge von 18 m ein Bereich vorzusehen, in dem ein Ausweichen möglich wird.
Ob das dort postulierte Mindestmaß einer Restgehwegbreite von nur 1,50 m tatsächlich mit den zitierten Richtlinien vereinbar ist, scheint mehr als zweifelhaft. Für etwaige Neueinrichtungen erlaubten Gehwegparkens dürften wohl 1,80 m, evtl. sogar 2,50 m Freiraum verpflichtend sein. Aber auch die erwähnten 1,50 m werden nicht konsequent eingehalten, wie man an diesen Beispielen sieht:
Ob und unter welchen Voraussetzungen Anwohner:innen sich gegen das behördlich angeordnete Gehwegparken erfolgreich zur Wehr setzen können, ist höchstrichterlich offenbar noch nicht geklärt. Vermutlich hat sich noch niemand gefunden, der seine Interessen als Fußgänger:in gegen die Interessen der vor der Tür parkenden Nachbar:innen juristisch durchsetzen will.
Immerhin gibt es bereits ein Urteil, das die Klage eines Parkplatznutzers gegen die Abschaffung der von ihm genutzten Parkfläche abgewiesen hat. Die Stadt Freiburg hatte im April 2025 einige bisher als Gehwegparkplätze markierte Abstellflächen entfernt und nur noch das Parken auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite erlaubt. Ein Anwohner der parallel verlaufenden Straße hatte genau dort sein Fahrzeug regelmäßig abgestellt und vorgetragen, er sei zum Parken auf öffentliche Flächen in Wohnungsnähe angewiesen. Das Gericht jedoch gestand der Stadt das Recht zu, Parkraum (fußgängerfreundlich) neu zu ordnen und verneinte einen solchen Anspruch.
Das lässt hoffen und sollte auch anderen Kommunen Mut machen, das bislang legale Gehwegparken zu reduzieren, um Fußgänger:innen, Rollstuhlfahrenden und (erlaubterweise) fahrradfahrenden Kindern den Raum „freizuräumen“, der ihnen zusteht.
Der „Parkdruck“ in Städten aller Größenordnung ist groß und wächst von Jahr zu Jahr. Immer mehr Autos werden angeschafft. Für sie wird Straßenraum gefordert, damit sie fahren können; Parkraum vor der Wohnung, damit sie dort abgestellt werden können; Abstellplätze an der Arbeitsstätte; Parkplätze an den Einkaufsorten. Von den Rohstoffen und Energieträgern, die für sie in Anspruch genommen werden, zu schweigen. In der Folge werden die Gehwege, auf denen man früher zu Fuß unterwegs sein konnte, (die Straßen, auf denen früher die Kinder gespielt haben, sowieso) immer mehr mit Blechkisten verstopft. Immerhin: es gibt inzwischen auch rechtliche Hebel, diesen Aspekt der Entwicklungen zu stoppen und umzukehren. In der Veranstaltung des VCD wurde das mit großer Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. Es wurde allerdings auch darauf hingewiesen, dass man die Menschen, die ein Auto besitzen und einen Platz dafür suchen, „abholen“ muss. Attraktive Alternativen zur Nutzung eines PKW müssen besser entwickelt und beworben werden.