Rheinland-Pfalz

Landesverband Rheinland-Pfalz, Verkehrspolitik, Verkehrssicherheit

Mitmach-Aktion: Neue Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Seit November gilt eine neue Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Wir möchten passende Fälle dokumentieren und die Landesregierung zur entsprechenden Einflussnahmen auf den nachgeordneten Landesmobilitätsbetrieb (LBM) anmahnen.

Am 15. 11. 2021 ist eine revidierte Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft getreten

Sie formuliert eigentlich selbstverständliche Zielsetzungen ausdrücklich, so dass diese hoffentlich von den zuständigen Behörden künftig auch als selbstverständlich beachtet werden.

Insbesondere ist in der Vorschrift zu §1 der StVO der bisherige Satz

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr

um die deutliche Wertsetzung ergänzt worden:

Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.

Die Priorität des Lebens und der Gesundheit der Menschen hätte man bisher rechtlich auch aus dem Grundgesetz ableiten können, aber in der Praxis stand sie viel zu häufig hinter dem Wert der  "Flüssigkeit des Verkehrs" zurück (trotz gegenteiliger Aussage schon bisher in Nr. 5 zu §§ 39 bis 43).

Ein weiterer Abschnitt („Zu Zeichen 274“ ) konkretisiert das Thema zulässige Höchstgeschwindigkeiten. Hier steht insbesondere (Randziffer 4, Geschwindigkeitsbeschränkung außerorts) für die Situation außerhalb geschlossener Ortschaften:

wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.

Deutlich wird, dass die Entscheidungsspielräume der Verkehrsbehörden zur Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen erweitert wurden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern.

Passend dazu steht im Radverkehrsentwicklungsplan 2030 Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2021, dessen Umsetzung sich die Landesregierung im Koalitionsvertrag ausdrücklich zum Ziel gemacht hat, folgender Satz:

Die unteren Straßenverkehrsbehörden schöpfen individuell den bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Rahmen zur Anordnung streckenbezogener Geschwindigkeitsbegrenzungen zur Sicherung des Radverkehrs z. B. auf radverkehrsrelevanten ­Straßenabschnitten außerorts und innerorts auch in Ortsdurchfahrten und auf Hauptverkehrsstraßen verstärkt aus. (REVP S.171, vgl. auch S.162)

Der VCD sieht in Rheinland -Pfalz das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft, Landwirtschaft, Verkehr und Weinbau (MWLVW) als letztlich maßgebliche Behörde in einer besonderen Verantwortung. In einem Gespräch, das wir mit Staatssekretär Becht im Dezember 2021 führten, haben wir auf diese Verantwortung hingewiesen und entsprechende Einflussnahmen auf den nachgeordneten Landesmobilitätsbetrieb (LBM) angemahnt. Immerhin wurden uns Zeichen des good will signalisiert.

 

Mitmach-Aufruf

Der VCD bleibt am Thema dran!

Wir möchten landesweit Situationen dokumentieren und entsprechende Beschreibungen zusammentragen, wo unter Berücksichtigung schon der alten oder erst recht der neuen Regelungen eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit angezeigt ist. Bitte meldet euch, am besten natürlich, wenn es zwecks größeren Nachdrucks auch lokale Initiativen gibt:

- Wenn ihr Streckenabschnitte auf außerörtlichen Straßen kennt, auf denen eine Initiative zur Tempoverminderung angezeigt wäre, weil kein paralleler Radweg in ausreichender Qualität existiert, und derzeit auf der Straße kein sicherer Radverkehr stattfinden kann

- Wenn ihr an innerörtlichen Straßen wohnt oder diese nutzt, auch Durchgangs-, Bundes- und Landesstraßen, bei denen keine akzeptable Radinfrastruktur existiert und die möglicherweise auch keine Gehwege in akzeptabler Breite aufweisen oder lärmbelastet sind.

Mail an: rlp[at]vcd.org

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