Verkehrssicherheit
Rheinhessen
Drei Jahre nach dem ersten Antrag hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 auf 70 km/h endlich umgesetzt.
Der in dieser Sache erzielte Erfolg beweist, dass man eine Behörde durchaus zum Handeln bringen kann, wenn die verkehrliche Situation, von der man selbst betroffen ist, eine belegbare besondere Gefährlichkeit aufweist und diese durch entsprechende Anordnungen zumindest reduziert werden kann.
Claudia Kunz, wohnhaft in Bingen und VCD-Aktive, zeigt sich vorsichtig erleichtert: „Endlich wird die Teilstrecke auf der B48 nun etwas sicherer.“
Etwas sicherer bedeutet aber noch lange nicht ungefährlich, das wissen auch die zuständigen Behörden: Sowohl in der Anordnung als auch in vorangegangen Dokumenten stellten die Kreisverwaltung und die Stadt Bingen fest, dass die Situation auf der B48 nach den nun angeordneten Maßnahmen weiterhin gefährlich bleiben wird. „Umso mehr irritiert es, dass die Bereitschaft, die Gefahr wenigstens zu verringern, so lange auf sich warten ließ“, erläutert Kunz.
Anfang September 2022 hatte sich Claudia Kunz mit einem Antrag auf Geschwindigkeitsreduktion an die Kreisverwaltung gewandt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sie die besagte Strecke zwischen Bingen und Münster-Sarmsheim regelmäßig mit dem Rad nutze bzw. dies gerne tun würde, sich dabei aber nicht jedes Mal lebensgefährlichen Situationen aussetzen wolle. Ihr wurde damals eine Verkehrsschau in Aussicht gestellt. Nachdem sie sich wiederholt vertrösten lassen und daraus einen mangelnden Handlungswillen ableiten musste, hat sie schließlich, unterstützt durch den VCD, eine Anwaltskanzlei eingeschaltet. Erst durch die Argumentation der Anwältin lenkte die Kreisverwaltung ein:
„Es ist erschütternd, wie gering der Handlungswille der zuständigen Behörden ist, sobald es um die Interessen von Radfahrenden und Zufußgehenden geht“, ärgert sich Kunz.
Trotz aller Hindernisse ist es auch ein wichtiger, richtungsweisender Erfolg, dass nach fast drei Jahren endlich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit auf dieser Ortsverbindung eintritt!
Münster-Sarmsheim und der Binger Stadtteil Bingerbrück liegen nur knapp 2 Kilometer entfernt voneinander. Die direkte Verbindung, auch für Fuß- und Radverkehr, verläuft entlang der B48. Allerdings verfügt die Bundesstraße hier über keine entsprechende Infrastruktur: Radverkehr und Kraftfahrzeuge müssen sich die schmale Fahrbahn zwischen den benachbarten Bahngleisen und der hier parallel verlaufenden B9 teilen. Zudem ist die Fahrbahn streckenweise aufgrund einer leichten Kurve schlecht einsehbar. Fußgänger nutzen den Abstandsstreifen zur Fahrbahn als „Gehweg". Dieser teilweise nur 60cm schmale Weg ist in einem desolaten Zustand und weist Risse, Löcher und abgebrochene Bordsteine auf. Trotzdem gibt es auf dem Streckenabschnitt von etwa einem Kilometer bislang keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Radfahrende sollten laut Behörden einen deutlichen Umweg von ca. 2 Kilometern in Kauf nehmen, um sich sicher zwischen den beiden Orten bewegen zu können. Besonders pikant an der Empfehlung: Hier gibt es auch keine geeignete Fuß- und Radinfrastruktur. Fußgänger erwähnen die Behörden erst gar nicht, sondern weisen lediglich darauf hin, dass es entlang der B48 keinen Gehweg gebe – das ist untragbar.
Dadurch kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen. Claudia Kunz schildert: Ich habe schon verschiedene Verkehrsteilnehmende auf dem „Nicht-Gehweg“ der B48 inklusive Ausweichmanöver auf die Fahrbahn beobachtet: Grundschulkinder auf dem Fahrrad, Zufußgehende mit Einkaufstrolley, Jugendliche auf dem E-Scooter und „ganz normale“ Fußgänger.
Das Foto dokumentiert eine dieser zufälligen Begegnungen: Die Frau hatte kurz vorher eine Begegnung mit einer anderen Person mit Kinderwagen, bei der logischerweise eine von beiden mitsamt Kinderwagen auf die Fahrbahn ausweichen musste. Dazu äußerte sie spontan, dass man nach Einstellung der Buslinie 602 nun leider gezwungen sei hier entlangzulaufen.
Wir fragen uns: Wie kann man so hartnäckig ignorieren, dass es einen für Fußgänger nutzbaren Weg zwischen zwei benachbarten Orten braucht?
Der in dieser Sache erzielte Erfolg beweist, dass man eine Behörde durchaus zum Handeln zwingen kann, wenn die verkehrliche Situation, von der man selbst betroffen ist, eine belegbare besondere Gefährlichkeit aufweist und diese durch entsprechende Anordnungen zumindest reduziert werden kann.
Quellenangabe: Die Zitate sind Schriftsätzen von RA‘in Dr. Charlotte Heppner, Kanzlei Raue, an die Kreisverwaltung Mainz Bingen vom 6. Februar 2025 sowie vom 22. April 2025 entnommen.