Trier-Saarburg
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Trier: Gesundheitsschädlichen Verkehrslärm verringern

Auf vielen Trierer Straßen ist der Verkehrslärm durch Autos so hoch, dass er gesundheitsschädlich ist. Die wirksamste und günstigste Maßnahme diese Gesundheitsgefährdung zu verringern, ist die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/.

Daher fordert der VCD Trier- Saarburg e.V., zum Schutz der Gesundheit der Anwohnenden aber auch der Passanten, die in diesen Straßen zu Fuß unterwegs sind, die Höchstgeschwindigkeit insbesondere in der Trierer Innenstadt und dem Trierer Alleenring auf 30 km/h zu reduzieren.

Viele Triererinnen und Trierer leiden unter gesundheitsschädlichem Verkehrslärm. Der Trierer hat Stadtrat einen Lärmaktionsplan beschlossen, dessen Zweck es ist, die Bewohnerinnen und Bewohner Triers vor übermäßigem, gesundheitsschädlichem Lärm zu schützen. Das Lärmgutachten stellt fest, dass der vom Straßenverkehr ausgehende Lärm in vielen Trierer Straßen einen Pegel erreicht, der deutlich über die Grenzwerte zum Gesundheitsschutz hinausgeht. Der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Maximalwert für einen Lärmpegel, der die Gesundheit nicht gefährdet liegt bei 65 dB tagsüber und 55 dB nachts. Trotzdem dulden wir es in Trier, dass diese Werte an vielen Straßen weit überschritten werden, obwohl wir es nicht müssten.  Der Trierer Lärmaktionsplan stellt fest, dass streckenbezogene Geschwindigkeitsreduktionen von derzeit 50 km/h auf 30 km/h die wirkungsvollste und günstigste Maßnahme zum Schutz der Triererinnen und Trierern vor gesundheitsschädlichem Lärm sind.

Tempo 30 - für weniger Lärm und mehr Sicherheit


Mit der im Oktober 2024 in Kraft getretenen StVO-Novelle 2024 gibt es – unabhängig von Lärmschutzgründen – einige neue Kategorien sensibler Nutzungen, in deren Umfeld die Geschwindigkeit aus Verkehrssicherheitsgründen auf 30 km/h beschränkt werden soll. Dies sind u. a. Spielplätze, Zebrastreifen und hochfrequentierte Schulwege. Zudem ist es geboten, aus Gründen der Verständlichkeit für die VerkehrsteilnehmerInnen und des besseren Verkehrsflusses, Tempo-30- Strecken, die weniger als 500 Meter voneinander entfernt liegen, zu einer zu verbinden. (§ 45 Abs. 9 StVO)

Auf Grundlage der Tabelle 4 des Lärmaktionsplans der Stadt Trier fordern wir die Stadtverwaltung Trier auf, auf folgenden Straßen und Straßenabschnitten eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduktion aus Lärmschutzgründen anzuordnen und einzelne Abschnitte aufgrund der 500-Meter-Regel zu verbinden:
• Auf allen Straßen innerhalb des Trierer Alleenrings
• Auf dem gesamten Trierer Alleenring
• Roonstraße / Bismarckstraße / In der Reichsabtei / Schöndorfer Straße (Abschnitt L145)
• Güterstraße
• Trier-West (Eurener Straße/Hornstraße/Kölner Straße)
• Trier-West (Aachener Straße und Bonner Straße)
• Trier-Zewen (Wasserbilliger Straße Höhe Kanzelstraße bis Zewener Straße Höhe im Siebenborn)
 

Die Uferstraßen an der Mosel sind diejenigen Straßenabschnitte in Trier, an denen der Straßenverkehrslärm besonders hoch ist und im Lärmaktionsplan daher der Bau von Lärmschutzwänden vorgesehen ist. Sollte die Stadtverwaltung nicht in der Lage sein, innerhalb der nächsten fünf Jahre, Mittel zur Finanzierung der geplanten Schallschutzwände an der B49 (Höhe Zurmaiener Straße, Wilhelm-Leuschner-Straße und An der Steinrausch) aufzubringen, fordern wir die Stadtverwaltung auf, auch dort zum Schutz der Gesundheit der Trierer Bevölkerung streckenbezogene Geschwindigkeitsreduktionen einzuführen.

Rechtliche Bedingungen sind erfüllt
 


Aus Sicht des VCD Trier-Saarburg sind alle rechtlichen Bedingungen erfüllt, die eine sofortige Anordnung einer ganztägigen Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen. Die Lärmpegel überschreiten deutlich die Grenzwerte der Lärmschutzrichtlinie, zudem stellt das Lärmgutachten fest, dass dadurch einen signifikante Lärmreduktion erreicht wird und mit einer nennenswerten Menge von Ausweichverkehren nicht zu rechnen ist. Rechtlich handelt es sich bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsreduktion um eine Ermessensentscheidung. Werden aber, wie im Falle der genannten Straßen die Grenzwerte der Verkehrslärm-Richtlinien überschritten, „verkleinert sich allerdings der Ermessensspielraum der Behörden zugunsten der Lärmbetroffenen. Je deutlicher und intensiver die zugrunde liegenden Lärmwerte überschritten werden, desto mehr fordert die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein behördliches Tätigwerden.“2 Dies gilt auch für alle städtischen Hauptverkehrsstraßen, wie viele Beispiele aus anderen Städten und viele Urteile von deutschen Gerichten zeigen.3 Aufgrund der aufgeführten Argumente möchten wir Sie dazu auffordern, die nötigen Maßnahmen schnellstmöglich in die Wege zu leiten und mit der oberen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen, damit die Gesundheit der Menschen nicht weiter gefährdet wird. Jeder Tag, an dem die Anwohnerinnen und Anwohner einem Lärmpegel, wie er derzeit herrscht, ausgesetzt sind, schädigt deren Gesundheit weiter und ist nicht hinnehmbar.

Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband Trier- Saarburg e.V.
Fragen per Email gerne an: vcd.trier-saarburg[at]web.de

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