Rheinland-Pfalz

Landesverband Rheinland-Pfalz

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Konsequenzen

Straßenverkehrsbehörde muss auf Klage tätig werden, wenn der Fußweg vor dem Haus regelmäßig zugeparkt wird

Vor acht Jahren haben Bewohner:innen einer Straße bei der Stadtverwaltung Bremen versucht zu erreichen, dass die Straßenverkehrsbehörde zum Beispiel durch Halteverbote tätig wird, damit der Fußweg vor ihren Haustüren benutzbar wird (d.h. regelkonform mindestens 1,50 m Breite frei bleibt), statt dass fast permanent dort parkende PKWs ihn blockieren.

Die Stadtverwaltung hielt dem entgegen, dass das Parken auf dem Gehweg nach StVO ohne ausdrückliche Erlaubnis ohnehin unzulässig sei, ggfs. das Ordnungsamt oder die Polizei für Verstöße gegen die Vorschrift zuständig ist und sie im Rahmen ihres Ermessens daher keinen Anlass sehe, präventiv tätig zu werden.

Diese Auffassung wurde jetzt höchstrichterlich zurückgewiesen (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2024). Wenn von einem Zustand, der gegen das in der StVO formulierte Allgemeininteresse (Nutzbarkeit des Gehwegs) verstößt, an einem bestimmten Ort Einzelne spezifisch betroffen sind (zum Beispiel weil sie dort wohnen), haben diese das Recht, ein Tätigwerden der Behörde rechtlich zu verlangen. Die detaillierte Begründung des Bundesgerichts liegt noch nicht vor. Vermutlich wird sie den Linien folgen, die das Oberverwaltungsgerichts Bremen formulierte, das zum gleichen Ergebnis kam (OVG Bremen, Az. 1 LC 64/22)

Das Gericht hat allerdings der Behörde zugebilligt, dass sie nicht quasi sofort an der Stelle tätig werden muss, die die Klageführung legitimiert, sondern sachlich begründete Priorisierungen vornehmen darf, etwa aufgrund eines entsprechenden Konzeptes für ein stadtweites Vorgehen.

Wirksame Handhabe

Einen entsprechenden Plan hat in Rheinland-Pfalz die Stadt Mainz im Jahr 2022 vorgelegt und mit der Umsetzung begonnen. Erwartungsgemäß gab es heftigen Protest von Menschen, die nun nicht mehr auf „ihrem Parkplatz“ das Auto abstellen durften. Das Urteil eröffnet jedenfalls dem VCD vor Ort eine wirksame Handhabe, um zu helfen, dass endlich für Zufußgehende der Raum zurückgewonnen wird, der für sie bestimmt ist. Und dann können sich dort auch Menschen mit Rollator und radfahrende Kinder wieder bewegen, ohne dass sie risiko- und stressreich auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Dass die Verwaltungsgerichte den Betroffenen ein Klagerecht zubilligen, wenn eine permanent übermäßige Inanspruchnahme von Parkraum Individualrechte verletzt, zeigt aber noch viel weitergehend auf, dass bei den Straßenverkehrsbehörden auf dem Klageweg erreicht werden kann, dass zum Beispiel Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, wenn das allgemeine Vorsichts- und Rücksichtsgebot erkennbar nicht genügt, um einen sicheren Rad- oder Fußverkehr etwa auf Straßen außerorts zu gewährleisten. Hier will der VCD auch aktiv werden.

(RR)

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